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Wer wir sind

Der Verein "Wolfgang Raufelder – Umweltschutz e.V." ehrt das Vermächtnis von Wolfgang Raufelder, einem engagierten Umweltschützer und Politiker. Wolfgang Raufelder, der 2016 verstarb, war Stadtrat und Landtagsabgeordneter in Mannheim. Der Verein würdigt sein vorbildliches Engagement in Umwelt-, Natur-, Klima- und Artenschutzangelegenheiten.

Vorstand

Gabriele Baier, Diplom-Biologin und Stadträtin
Barbara Hoffmann, Dipom-Kauffrau, Wirtscahftsprüferin, Steuerberaterin
Alexander Müller

Beirat

Dr. Andre Baumann
Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Baden-Württemberg

Elke Dünnhoff
Geschäftsführerin des Umweltforums Mannheim e.V.

Jürgen Herrmann
Mitbegründer BUND Mannheim

Gabriele Herrwerth
für die Famile von Wolfgang Raufelder

Prof. Dr. Stefan Norra
Geoökologe Uni Potsdam

Satzung „Wolfgang Raufelder - Umweltschutz e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Wolfgang Raufelder - Umweltschutz.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke “der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Zweck des Vereins ist in Erinnerung an das vorbildliche Engagement und in Nachfolge des Menschen, Mannheimer Kommunal- und baden-württembergischen Landespolitikers Wolfgang Raufelder die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte des Umwelt-, Natur-, Klima- und Artenschutzes in Mannheim und in der Metropolregion Rhein-Neckar.
  3. Zweck in diesem Sinne ist insbesondere die zweijährliche Verleihung des „Wolfgang- Raufelder-Preises“ an eine Person, eine Institution, einen Verein oder an eine Initiative, die sich im Sinne von § 2 Absatz 2 der Vereinssatzung besonders verdient gemacht hat. Der Preis soll das zu würdigende Engagement einer breiteren Öffentlichkeit bekannt machen. Das Preisgeld wird zweckgebunden für die Unterstützung des gewürdigten Engagements und zur Förderung weiterer Aktivitäten im Sinne von § 2 Absatz 2 der Vereinssatzung verliehen. Die Höhe des Preisgeldes wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Preisträger werden von einem Kuratorium bestimmt, welches in den Jahren der Preisverleihung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt wird und in seiner Zusammensetzung die Engagementbereiche von Wolfgang Raufelder auf Kommunal- und Landesebene abbilden soll.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Mit dem Antrag erkennt die Bewerberin oder der Bewerber für den Fall der Aufnahme in den Verein die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Abgelehnten Aufnahmebegehrenden steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitige Zustellung der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme eines auszuschließenden Mitglieds ist in der über seinen Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der beschließenden Mitgliederversammlung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das betreffende Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der schriftlichen Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
  2. Seine Höhe sowie die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassiererin oder dem Kassierer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, berufen die beiden verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung binnen drei Monaten.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
  1. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. Mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,
  3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten,
  4. Wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  1. Der Vorstand hat der vorstehend unter § 9 Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  1. Die Genehmigung der Jahresrechnung
  2. Die Entlastung des Vorstands
  3. Die Wahl des Vorstands
  4. Satzungsänderungen
  5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  7. Wahl des Kuratoriums des „Wolfgang-Raufelder-Preises“
  8. Die Höhe des Preisgeldes des „Wolfgang-Raufelder-Preises“
  9. Berufung abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber um eine Mitgliedschaft im Verein
  10. Wahl der zwei Kassenprüfer/-innen
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der neuen Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  3. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Mit Ausnahme der Vorstandswahlen, die zwingend geheim und schriftlich zu erfolgen haben, kann durch Handzeichen abgestimmt werden, sofern Einstimmigkeit über dieses Wahlverfahren besteht und kein Einwand von einem erschienenen Mitglied erhoben wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Versammlung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der oder die letzte Vorsitzende der Versammlung die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Kassenprüfer und Kassenprüferinnen

  1. Zur Überprüfung der Kassenführung wählt die einer der unter § 9 Absatz 1 Buchstabe b) einberufene Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen überprüfen die Kassenführung auf deren Rechtmäßigkeit und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bund für Umwelt- und Naturschutz Mannheim (BUND).

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 2. Mai 2018

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 24. September 2018

Mannheim, 01.10.2018

Gabriele Baier Alexander Müller

Vorstand Schriftführer